Energieausweis für Wohngebäude

Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen

einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen.


Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis auszustellen.

Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.


Doch wann ist welcher nötig?

Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen. Der Bauherr hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt wird und ihm - wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist - der Energieausweis übergeben wird. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Die energetische Qualität eines Gebäudes kann auch durch die Auswertung des Energieverbrauchs ermittelt werden. Als Bezugsfläche dient die energetische Gebäudenutzfläche. Der Energieverbrauchsausweis wird auf Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt. Dabei werden die Verbrauchsdaten aus Heizkostenabrechnungen und sonstiige geeignete Verbrauchsdaten aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde gelegt.

Im § 85 Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind die Mindestangaben eines Energieausweises aufgelistet.

Weiterhin muss aus dem Energieausweis die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes ersichtlich sein.



Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt und hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren.

Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile getrennt zu behandeln sind.


Nach § 87 GEG werden für Immobilienanzeigen für den Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes oder einer Wohnung grundlegende Pflichtangaben bezüglich des vorliegenden Energieausweises vorgeschrieben.

HINWEIS


Nach umfangreicher Bilanzierung z.B. für eine Heizungssanierung ist im Anschluss ebenfalls

ein neuer Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften

des geänderten Gebäudes zu erstellen.

§80 Absatz 2 GEG